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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2017 384: Obergericht

Der Beschuldigte bestellte ein federunterstütztes Klappmesser im Internet, ohne sich über dessen Waffeneigenschaften im Klaren zu sein. Er war sich jedoch bewusst, dass ähnliche Messer verboten sind und kannte den federunterstützten Öffnungsmechanismus. Trotzdem tätigte er die Bestellung, ohne nähere Abklärungen zu treffen. Es ergibt sich, dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer als verbotene Waffe einzustufen ist. Er hätte sich durch Erkundigungen bei den zuständigen Behörden vergewissern können, ob das Klappmesser dem Waffengesetz unterliegt. Somit handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz, die Waffe zu bestellen und in die Schweiz zu importieren. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wurde sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, und der Verbotsirrtum ist nicht gegeben, da der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte erkennen können. Daher kann keine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 21 StGB geltend gemacht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2017 384

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2017 384
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2017 384 vom 25.06.2018 (BE)
Datum:25.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Schlagwörter : Messer; Waffe; Waffen; Beschuldigte; Klinge; Öffnung; Recht; Gesetz; Vorinstanz; Täter; Mechanismus; Flipper; Klappmesser; Verfahren; Entscheid; Beschuldigten; Öffnungsmechanismus; Waffengesetz; Messers; Tatbestand; Verfahrens; Kershaw; Feder; Kammer
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 107 BV ;Art. 12 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 21 StGB ;Art. 33 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48a StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 217; 116 IV 235; 126 IV 5; 129 IV 238; 129 IV 241; 133 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 136 IV 55; 141 IV 61; 82 IV 202; 85 IV 192; 99 IV 57;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Frank, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 122 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts SK 2017 384

SK 2017 384 - Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 17 384
Bern, 23. Mai 2018



Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.__
v.d. Rechtsanwältin B.__
Beschuldigter/Berufungsführer

gegen



Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. Juli 2017 (PEN 2016 290)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Am 7. Juli 2017 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz, festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zollinspektorat (pag. 101 ff.). Es verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘400.00. Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, dass das sichergestellte Klappmesser zum Entscheid über den weiteren Verbleib in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, gehe.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.__, am 17. Juli 2017 Berufung an (pag. 106). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 3. Oktober 2017 (pag. 113 ff.). In seiner formund fristgerechten Berufungserklärung vom 25. Oktober 2017 (pag. 138 ff.) beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin B.__ auszusprechen. Am 31. Oktober 2017 (pag. 148 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ordnete die Verfahrensleitung am 23. November 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 152, 154 f.). Aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schriftenwechsel (vgl. pag. 146). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug (pag. 156) eingeholt.
Antrag des Beschuldigten
Der Beschuldigte beantragt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2017 (pag. 158 ff.), er sei erstens vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel Mulhouse, freizusprechen. Zweitens seien die erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Honorarnote von Rechtsanwältin B.__ datiert vom 18. Dezember 2017 (pag. 170).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), da die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche der Beschuldigte verurteilt wurde, ein Vergehen darstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art 33 Abs. 1 WG; Art. 10 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorwurf gemäss Strafbefehl
Gemäss dem Strafbefehl vom 7. November 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Internet ein Klappmesser «Kershaw» bestellt und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt (pag. 26).
2. Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Die rechtserheblichen Umstände werden von der Vorinstanz folgendermassen beschrieben (pag. 121 Mitte bis 123 Mitte).
Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das sichergestellte Messer sind konstant. Er gab stets an, er habe das Klappmesser im Internet bestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass federunterstützte Messer in der Schweiz nicht verboten sind. Das in Frage stehende Messer habe er bestellt, weil sein früheres Messer beim Schleifen beschädigt worden sei und er dieses habe ersetzen wollen. Zudem machte er geltend, er habe dieses Messer gekauft mit der Absicht es bei der Arbeit einzusetzen. Sein früheres Messer, der gleichen Bauart, habe die Polizei bei einer Verkehrskontrolle nicht beanstandet, was ihn in seiner Vorstellung, dass federunterstützte Messer legal seien, bestärkt habe. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschuldigte zudem aus, bei federunterstützten Messern werde die Klinge zuerst manuell, um 30 - 40 Grad geöffnet, erst danach greife der Unterstützungsmechanismus ein. Diese Technologie werde als „SpeedSafe“ bezeichnet und sei entwickelt worden, damit federunterstützte Messer im Unterschied zu den sich automatisch öffnenden Messern - nicht unter das Waffenrecht fallen würden. Wie der Beschuldigte beschreibt auch Herr C.__ federunterstützte Messer dahingehend, dass diese keinen Mechanismus aufweisen, welcher per Hebelbetätigung ausgelöst werden könne und die Messerklinge automatisch in die Endposition springen lasse. Unbestritten ist, dass sich federunterstützte Messer grundsätzlich mittels Muskelkraft öffnen lassen, nachdem die Klinge manuell, durch Betätigung des Hebels Schalters (im Folgenden: „Flipper“) bereits um 30 - 40 Grad geöffnet wurde. Entscheidend - und deshalb zentral für die vorliegende rechtliche Beurteilung ist ein weiterer Mechanismus. Nebst dem eben beschriebenen manuellen Öffnungsmechanismus verfügt das sichergestellte Klappmesser über einen automatisch ablaufenden Mechanismus („Assisted Opening-Mechanismus“). Dieser wird durch die blosse Betätigung eines Hebels/Schalters (Nachfolgend: „Flipper“), ausgelöst, worauf sich die Messerklinge aus der Arretierung löst und anschliessend „automatisch“ in die Endposition springt. Zusammengefasst kann das vorliegend zu beurteilende Messer wie vom Beschuldigten und Herrn C.__ beschrieben manuell geöffnet werden. Darüber hinaus verfügt es jedoch über einen zusätzlichen, automatisch ablaufenden, sog. „Assisted Opening-Mechanismus“.
Der Begriff „Einhandmesser“ umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Der Begriff „automatisch“ meint in diesem Zusammenhang einen selbständigen Ablauf technischer Vorgänge. Sogenannte Einhandmesser sind eine spezielle Form der Taschenmesser, welche mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können. Das vorliegend zu beurteilende Klappmesser wird durch das Betätigen eines Flippers, d.h. eines aus dem Messergriff herausstehenden und mit der Klingenachse verbundenen Öffnungshebels geöffnet. Gemäss der Kershaw-Produktbeschreibung, gehört das vorliegend zu beurteilende Messer zur Gruppe der Einhandmesser. Es kann einhändig bedient werden und verfügt über einen „Assisted Opening-Mechanismus“. Weiter ist bei federunterstützten Öffnungsmechanismen zwischen dem SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus und dem manuellen Öffnungsmechanismus zu differenzieren. Beim manuellen Öffnungsmechanismus wird die Klinge des Klappmessers ohne mechanische Hilfe, „von Hand“, geöffnet. Beim SpeedSafe Assisted Opening-Mechanismus wird die Klinge des Klappmessers mittels Betätigung des Flippers schnell und einfach per „Knopfdruck“ geöffnet. Dieser federunterstützte Assisted Opening-Mechanismus läuft nach Betätigung des Flippers automatisch ab. Die Klinge springt beim einhändigen Bedienen des Flippers ungebremst in die Endposition. Ein Abbremsen Regulieren des Öffnungsvorgangs ist somit beim einhändigen Bedienen nicht möglich vielmehr springt die Klinge nach Betätigung des Flippers und dem Lösen der Arretierung automatisch in die Endposition.
3. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unpräzise wiedergegeben. Ob das Messer eine Waffe i.S. des WG darstelle, sei eine Rechtsund nicht eine Tatfrage. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Beschaffenheit und den Mechanismus des Messers würden teilweise bestritten. Bezüglich der «Entscheidungshilfe Messer» (pag. 90) habe die Vorinstanz lediglich eine Seite des Dokuments zu den Akten gegeben. Daraus sei nicht ersichtlich, von wann dieses datiere. Auf der Website des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: Fedpol) sei das Dokument veröffentlicht. Als Datum sei der 30. Juni 2017 angegeben. Im Internet finde sich zudem ein identisches Dokument, welches vom 1. Oktober 2016 datiere (Berufungsbeilage 2). Aufgrund der Chronologie der Aktenordnung dürfte es sich hierbei um das in den Akten befindliche handeln. Beide Dokumente würden den Hinweis tragen, dass sie die «Entscheidungshilfe Messer, Bewilligungspflicht und Rechtsgrundlagen vom März 2003» ersetzten. Dieses ältere Dokument sei im Internet nicht auffindbar. Die von der Vorinstanz zitierte «Entscheidungshilfe Messer» sei damit weder erstellt noch verfügbar gewesen, als der Beschuldigte das Messer erworben habe. Als Auslegungshilfe sei sie nicht heranzuziehen.
Die vorinstanzliche Beschreibung des Messers sei irreführend. Korrekt sei, dass in der englischen Produktbeschreibung ein «Flipper» erwähnt werde. Die Übersetzung in «Hebel/Schalter» vermittle jedoch ein falsches Bild. Für die einhändige Bedienbarkeit verfüge das Messer an der Klinge über einen Vorsprung (stumpfe Verlängerung des Klingenstahls), welcher mit dem Zeigefinger nach hinten gezogen werde (vgl. pag. 56). Dadurch öffne sich - durch Hebelwirkung - die Klinge. Der Flipper sei kein Hebel und auch nicht mit der Klingenachse verbunden. Ein Hebel wäre am Messer befestigt und nicht starr, sondern an der Befestigungsstelle beweglich. Der Flipper bestehe aus demselben Stück Stahl wie die Klinge. Er sei eine hervorstehende Nase, welche ermögliche, das Messer mittels Hebelwirkung einhändig zu öffnen. Diese Vorrichtung finde man sowohl bei federunterstützten als auch bei manuellen Einhandmessern. Der Flipper sei charakteristisch für Einhandmesser, nicht aber für federunterstützte Messer. Hingegen fänden sich Flipper und andere Öffnungshilfen bei automatischen Messern zum Beispiel bei Springmessern - nie (Verweis auf : Der Flipper ist eine am Klingengelenk hervorstehende Nase. Im geschlossenen Zustand ragt er aus dem Heftrücken heraus. Zum Öffnen drückt der Zeigefinger auf den Flipper und stößt die Klinge aus dem Griff. Bei ausgeklappter Klinge dient der Flipper gleich als kleine Parierstange. Aufgrund des kurzen Weges kann der Finger der Klinge nur wenig Impuls mitgeben. Darum ist bei dieser Öffnungshilfe ein leichtgängiges Klingengelenk besonders wichtig. Dies wird mit Unterlegscheiben einem Kugellager erreicht. Gelegentlich wird die Klinge mit einem kleinen Nocken leicht festgehalten, die es dem Finger erlaubt, mehr Kraft aufzubauen. Bei einigen Modellen muss dennoch ein Schwung aus dem Handgelenk angewendet werden, damit das Messer vollständig öffnet.).
Die Umschreibung des Öffnungsmechanismus‘ durch die Vorinstanz sei falsch. Die Sperrvorrichtung könne in einer Verriegelung in einer Federspannung bestehen. Das Messer verfüge über keinen «automatisch ablaufenden Mechanismus», welcher durch die «blosse Betätigung eines ‹Hebels/Schalters› ausgelöst» werde und die Messerklinge aus einer Arretierung löse. Die mechanische Betätigung des Flippers öffne die Klinge bis zu einem Winkel von 30-40 Grad. Ab diesem Punkt greife die Federspannung und unterstütze die weiterhin grundsätzlich manuelle Öffnung der Klinge. Der Federmechanismus diene nicht dazu, die manuelle Öffnung zu ersetzen, sondern lediglich die Leichtgängigkeit der Klinge bei der Öffnung zu verbessern. Es gebe keinen Mechanismus, welcher eine Arretierung löse es gebe keine Arretierung - und die Klinge «ruckartig» aufspringen lasse, wie dies bei einem automatischen Messer der Fall sei. Die Vorinstanz übersetze den Begriff «assisted opening Mechanismus» fälschlicherweise als «automatisch ablaufenden Mechanismus». Wörtlich übersetzt handle es sich um einen unterstützten Öffnungsmechanismus. Dies weise auf den Federmechanismus hin. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge das Messer zudem nicht über zwei verschiedene, getrennt voneinander zu bedienende Mechanismen. Die Öffnung erfolge stets einhändig manuell mithilfe des Flippers. Befremdlicherweise habe die Vorinstanz für die Definitionen [in den Fussnoten] keine Quellen angegeben. Es entstehe der Eindruck, dass die Definitionen selber formuliert worden seien. Die Definition des Begriffs «automatisch» sei wenig zielführend. Es müsste der Begriff «automatisches Messer» definiert werden. Eine solche Definition finde sich weder im WG noch in der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) noch in den Broschüren des Fedpol.
Die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, bei den federunterstützten Öffnungsmechanismen werde zwischen «SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus» und dem manuellen Öffnungsmechanismus (Manual Opening) unterschieden. Der SpeedSafe Mechanismus beschreibe nichts anderes als ein federunterstütztes Messer, wobei es sich bei der Bezeichnung SpeedSafe um einen geschützten Begriff der Firma Kershaw handle: Kershaw was the first to bring SpeedSafe® assisted opening knives to market, launching a revolution in opening systems and winning numerous industry awards along the way. Originally designed by Hall of Fame knifemaker, Ken Onion, Kershaw's SpeedSafe knives flew off the shelves. Today, almost all knife companies offer some sort of assisted opening knife, but none matches the popularity or proven durability of the original. What is SpeedSafe® SpeedSafe is a patented system that assists the user to smoothly open any SpeedSafe knife with a manual push on the blade's thumb stud or pull back on the flipper. SpeedSafe is built into many of Kershaw's bestselling knives (siehe ). Bei der in Fussnote 29 der Vorinstanz zitierten Beschreibung handle es sich um eine federunterstützte Öffnung. Von einem (rein) manuellen Öffnungsmechanismus spreche man bei Einhandmessern ohne Federunterstützung (vgl. Beschreibung Fussnote 30). Die Bezeichnung SpeedSafe beschreibe ein federunterstütztes Messer. Von einem manuellen Öffnungsmechanismus spreche man, wenn die Federunterstützung fehle und das Messer ausschliesslich mit Muskelkraft geöffnet werde. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insofern, als das vorliegende Messer ein Einhandmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus darstelle. Falsch sei aber, dass die Klinge mittels Betätigung des Flippers «per Kopfdruck» geöffnet werde, der federunterstützte Mechanismus automatisch ablaufe und die Klinge beim Bedienen des Flippers ungebremst in Endposition springe. Dieser Ablauf beschreibe vielmehr die Funktion eines Springmessers.
Schliesslich fehle eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Eine Aussagenwürdigung sei aber betreffend seinen Kenntnisstand bei Erwerb des Messers von Relevanz. Seine Angaben hätten nie variiert. Seine Glaubwürdigkeit sei als hoch anzusehen. Auf seine Angaben könne abgestellt werden.
4. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 117 f.), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 4. Oktober 2016; Protokoll und Feststellungsprotokoll Handelswarenverkehr der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. September 2016; E-Mail-Korrespondenz zwischen DHL, Fedpol und Beschuldigter; sichergestelltes Messer; Schreiben H.P. C.__, Broschüre des American Knife & Tool Institute; Feststellungsbescheid des deutschen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengesetzes vom 9. Juli 2004; Kopie der «Entscheidungshilfe Messer» des Fedpol; schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten [siehe zum Ganzen pag. 118-121 mit Fussnotenangaben zu den einzelnen Aktenstellen]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 119 f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
5. Beweiswürdigung durch die Kammer
Als Tatfrage erachtet die Kammer (nebst dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschuldigte das fragliche Messer im Internet bestellte [erwarb] und es via Postversand in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte) einzig die Frage nach der exakten Beschaffenheit des Messers vom Typ «Kershaw Brawler». Die Kammer hat dieses eingehend geprüft respektive mit ihm hantiert und kommt zum selben Ergebnis wie der Beschuldigte: Es handelt sich um ein einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 18.7 cm und einer Klingenlänge von 8.3 cm. Geöffnet wird es mit einem sogenannten Flipper, das heisst einer Art Vorsprung/Klappmechanismus, der aus dem Griff des Messers herausragt und rückseitiger Bestandteil der Klinge ist. Dieser Flipper wird mit dem Zeigefinger in Richtung «hinten» gedrückt. Wird ein gewisser Anfangsdruck ausgeübt, beginnt die Klinge sich auszufahren. Bei einem Winkel von ca. 30 Grad (von 180 Grad) setzt die Federunterstützung ein und die Klinge klappt sofort vollständig aus. Es handelt sich dabei also um eine Art «hybride» Öffnungsweise: Zunächst ist der Flipper mit dem Zeigefinger mit wenig Muskelkraft zu betätigen. Ab rund 30 Grad Öffnungswinkel der Klinge klappt diese aufgrund der in das Gehäuse eingebauten Federspannung aus. Ferner lässt sich das Messer anstatt mit dem Flipper mit dem sogenannten «Thumbstud» - dem Knopf/Bolzen an der Klinge für die Öffnung mit dem Daumen einhändig öffnen. Dies erfordert aber sehr viel Kraft. Die Klingenöffnung gelingt auf diese Art aufgrund des geringen Hebelwegs und der entsprechend sehr geringen Federunterstützung fast nur mit einer Schwungbewegung des gesamten Unterarms. Diese Öffnungsart ist mithin nicht praktikabel. Beim Modell «Kershaw Brawler» ist dieser Bolzen primär dafür da, dass die Klinge beim öffnen nicht überdreht, sondern nach der 180-Grad-Öffnung stoppt und einrastet. So ist es auch in der Gebrauchsanweisung beschrieben (vgl. die Broschüre «Important Information», welche sich in der Schachtel zum Messer befindet).
Damit wird im Folgenden bereits die Rechtsfrage zu klären sein, ob es sich beim Klappmesser um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG respektive Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV handelt. Falls ja, ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte und/oder ob er gegebenenfalls einem Sachverhaltsoder Verbotsirrtum unterlag. Da nur hierfür relevant, erfolgt eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erst an diesen nachfolgenden Stellen (hinten E. 13.2.2 f.).
6. Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt
Der Beschuldigte bestellte (und erwarb) im Internet ein einhändig bedienbares sowie federunterstütztes Klappmesser «Kershaw Brawler» und verbrachte dieses ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung auf dem Postweg in das schweizerische Staatsgebiet.
III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbringen der Verteidigung
1.1 Ad objektiver Tatbestand
Der Beschuldigte bringt vor, die «Entscheidungshilfe Messer» unterscheide zwischen drei Funktionsweisen bei einhändig bedienbaren Messern: Springmechanismus, automatischer Auslösemechanismus federunterstützter Öffnungsmechanismus. Derweil sei festzustellen, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lediglich von Messern mit «einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus» die Rede sei, während Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV konkretisiere, dass einhändig bedienbare Springoder andere Messer mit automatischem Auslösemechanismus mit entsprechenden Klingenund Gesamtlängen als Waffen gälten. Die Entscheidungshilfe Messer verwende also eine andere Terminologie als das WG und die WV. Entscheidend sei die Frage, ob ein federunterstütztes Messer ein Messer mit einem «anderen automatischen Öffnungsmechanismus» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV darstelle. Die Entscheidungshilfe stelle keine gesetzliche Grundlage dar. Sie könne lediglich der Gesetzesauslegung dienen. Zu beurteilen sei, ob das Messer den automatischen den manuell bedienbaren zuzuordnen sei. Federunterstützte Messer stellten eine Zwischenstufe dar.
Die «Entscheidungshilfe Messer» sei im Zeitpunkt des Erwerbs und der versuchten Einfuhr noch nicht publiziert gewesen. Eine konkrete Definition des Begriffs «automatisches Messer» bzw. «automatischer Öffnungsmechanismus» finde sich weder im WG noch in der WV. Auch die Broschüren des Fedpol «Entscheidungshilfe Messer» und «Schweizerisches Waffenrecht» (Berufungsbeilage 3) gäben keinen Aufschluss über die Begrifflichkeit. Indirekte Hinweise fänden sich aber in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG und in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG spreche von Klingen, die mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren würden. Der Begriff des Ausfahrens stehe im Gegensatz zum Ausklappen eines manuell bedienbaren Messers und verdeutliche, dass der Öffnungsmechanismus ohne die Anwendung von Muskelkraft erfolge. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV betreffe das Verbot von Messern, «deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck Gummiband, automatisch ausgelöst wird». Diese Aufzählung präzisiere Art. 4 Abs. 1 Bst. a WV. Es würden die handelsüblichen automatischen Öffnungsmechanismen umschrieben, wobei Springmesser klassischerweise mittels Feder geöffnet würden. Zentral sei der Begriff «Auslösemechanismus». Die Definition des automatischen Öffnungsmechanismus werde an der Auslösung der Öffnung festgemacht. Erfolge das Auslösen also der Beginn - der Öffnung automatisch durch einen Mechanismus, liege ein automatisches Messer i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG vor. Werde die Öffnung von Hand bei Einhandmessern mittels Flipper anderen Öffnungshilfen in Gang gesetzt, liege kein automatisches Messer vor.
Zusammengefasst erfülle das Messer die Voraussetzungen von WG und WV nicht. Dass ab einem gewissen Grad der manuellen Öffnung die Federunterstützung greife, ändere daran nichts, da der gesetzgeberische Fokus bei der Unterscheidung des Auslösens der Öffnung gelegen habe.
1.2 Ad subjektiver Tatbestand
Sollte die Kammer den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen, mangle es am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters habe sich nicht nur auf den Erwerb des Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in Bezug auf den Erwerb einer Waffe ein Vorsatz vorliege. Tatbestandsund Verbotsirrtum beträfen andere Aspekte. Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht ergänzt habe (vgl. pag. 69 ff.), sei der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit nicht geprüft worden. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Überlegungen beim Erwerb des Messers seien unvollständig wiedergegeben. Er habe zwar ausgesagt, er habe sich betreffend das Verbot nicht informiert. Dennoch habe er gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich verbotener Messer aufgewiesen, indem er ausgeführt habe, in der Schweiz seien Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge und Schmetterlingsmesser verboten. Somit sei anzunehmen, dass er grundlegende Kenntnisse über die Waffengesetzgebung hinsichtlich Messer besitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe keinem Tatbestandsirrtum unterlegen. Dieser Auffassung sei zuzustimmen, zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaften entschieden habe. In Bezug auf den Verbotsirrtum gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend über die Rechtslage informiert habe. Allerdings unterlasse sie die Prüfung, ob er überhaupt an die Information, dass es sich beim erworbenen Messer um eine Waffe handeln könnte, hätte gelangen können. Gesetzesund Verordnungstext erwähnten federunterstützte Messer nicht. Das Gesetz sei auslegungsbedürftig. Die Entscheidungshilfe Messer sei im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch nicht erstellt bzw. im Umlauf gewesen. Die darin enthaltenen Informationen hätte der Beschuldigte aufgrund einer Internetrecherche nicht erlangen können. Verfügbar sei nur die Broschüre «Schweizerisches Waffenrecht» des Fedpol (Stand: August 2015) gewesen. Darin werde lediglich zwischen einhändig bedienbaren Messern mit automatischem Mechanismus und einhändig manuell bedienbaren Klappmessern unterschieden.
Es herrsche die Auffassung vor, dass federunterstützte Messer nicht zu den automatischen Messern zu zählen seien. Der Präsident des Verbands Schweizerischer Messerschmid-Meister (VSM), H.P. C.__, bestätige, dass federunterstützte Messer nicht unter das Waffengesetz fielen (pag. 78 f.) In schweizerischen Onlineshops würden federunterstützte Messer auch jenes, welches der Beschuldigte erworben habe als frei verkäuflich angeboten (pag. 63, Z. 44 ff.; pag. 64, Z. 11 ff.) Ein Anruf des Beschuldigten beim Fedpol habe die mündliche Auskunft ergeben, dass das von ihm erworbene Messer keine Waffe i.S. des WG darstelle. Erst nachdem er erwähnt habe, er habe deswegen einen Strafbefehl erhalten, sei die Auskunft widerrufen worden (pag. 63, Z. 3 ff.) Damit hätte der Beschuldigte selbst mit intensiven Recherchen nicht zum Schluss gelangen können, dass das Messer unter das WG falle. Er sei zumindest einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.
2. Zielnormen
2.1 Definition Waffe
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffe Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV gelten Messer als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Springoder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV dürfen nicht übertragen, erworben, an Empfänger im Inland vermittelt in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck Gummiband, automatisch ausgelöst wird.
Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge fallen grundsätzlich unter die Definition der Waffe, andere Messer nur, wenn deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 WG hat der Bundesrat in Art. 7 WV umschrieben, welche Messer und Dolche konkret als Waffen gelten. Demnach gelten Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Springoder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Schmetterlingsmesser gelten ebenfalls als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss b) und c) erfüllen (Art. 7 Abs. 2 WV). Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Vor der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte, dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen. Diese Überregulierung wurde mit der Einführung einer Mindestklingenlänge von 5 cm, die nun auch für Dolche mit symmetrischer Klinge gilt, behoben (vgl. Erläuterungen 2016) (Aslantas, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 zu Art. 4 WG).
Neu sollen unter Buchstabe c diejenigen Messer als Waffen erfasst werden, die einen einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetrische Dolche (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713 ff., 2729).
Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Springoder automatischen Auslösemechanismus über einen federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Entscheidungshilfe Messer des Fedpol vom 1. Oktober 2016 resp. vom 30. Juni 2017, S. 12.)
Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes [sind] Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne automatischen Mechanismus) [Abb. Schweizer Sackmesser mit «Daumenöffnung»]. [ ] Verbotene Waffen [sind] Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren werden kann [Abb.: Springmesser] (Broschüre Schweizerisches Waffenrecht der Fedpol vom August 2015, S. 7 und 17).
2.2 Strafund Verbotsbestimmungen / Ausnahmebewilligung
Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln von Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG.
Ausnahmebewilligungen für das Waffentragen an öffentlich zugänglichen Orten deren Transport können nach Art. 28b WG erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Verwendung zu industriellen Zwecken, die Kompensation körperlicher Behinderungen die Sammlertätigkeit.
Art. 28c; Ausnahmebewilligungen; In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen umschrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz gegeben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a: Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Verwendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig bedienbare automatische Klappmesser verwenden. [ ] Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, a.a.O., 2743; Hervorhebung hinzugefügt).
3. Würdigung durch die Kammer
3.1 Objektiver Tatbestand
Der Beschuldigte beantragte für die Einfuhr des fraglichen Messers in das schweizerische Staatsgebiet keine Einzelbewilligung. Durch das Bestellen (den Erwerb) des Messers und den «Versuch», dieses ohne Berechtigung in die Schweiz einzuführen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) erfüllt sofern das Klappmesser eine Waffe im Sinne des WG darstellt.
Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Zur Öffnung eines einhändig bedienbaren automatischen Messers ist immer ein gewisses Mass an Muskelkraft notwendig. Anders ausgedrückt öffnet auch ein klassisches Springmesser (switchblade), das unstrittig verboten ist, nicht ohne jegliche Muskel-/Fingerkraft. Es ist vielmehr stets ein (Feder-)Widerstand zu überwinden elektronisch angesteuerte Öffnungsmechanismen sind soweit ersichtlich nicht existent. So wird erkennbar, dass der Gesetzrespektive der Verordnungsgeber diejenigen Messer, welche mit einer Unterstützungsvorrichtung öffnen eben automatisch -, als Waffe qualifizieren wollten. Daran vermag die Reaktion der Industrie, quasi hybride Öffnungsmechanismen zu produzieren, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legt richtig dar, dass der Assisted Opening-Mechanismus der Marke Kershaw als automatischer Auslösemechanismus im Sinne des Gesetzes zu erachten ist, da die Klingenöffnung durch Betätigung des Flippers problemlos einhändig ausgelöst werden kann (vgl. , Tech Specs, SpeedSafe Assisted Opening; anders als etwa das Messer Kershaw Fraxion: , Tech Specs, Manual). Ein Abbremsen Regulieren des Öffnungsvorgangs ist bei einer einhändigen Bedienung des federunterstützten Klappmessers Kershaw Brawler nicht möglich, nachdem das «SpeedSafe Assisted Opening» einsetzt hat. Nicht überzeugend ist die zu sehr grammatikalisch orientierte Auslegung der Begriffe «ausfahren» und «Auslösemechanismus» durch die Verteidigung, wenn sie den Öffnungsmechanismus einzig an der Auslösung der Öffnung festmachen will. Erstens ist (auch) beim fraglichen Messer rein praktisch kaum zu unterscheiden zwischen der zunächst manuellen Öffnung und der sodann einsetzenden Federunterstützung. Vielmehr zieht/drückt man am/dem Flipper und das Messer öffnet sofort wie von alleine. Zweitens ist wie erwähnt immer ein manueller Druck nötig, damit (der Anfangswiderstand überwunden werden kann und) die Klingenauslösung erfolgt. Dies ist auch bei unstrittig verbotenen klassischen Springmessern so. In den vom Verordnungsgeber gewählten Begriff des Auslösens kann somit keine allzu einschränkende Bedeutung hineininterpretiert werden, zumal der Begriff «Feder» - und hier geht es bekanntlich um eine federunterstützte Auslösung in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV ausdrücklich genannt ist. Was der Beschuldigte aus dem soweit ersichtlich einzig in der Entscheidungshilfe Messer benutzten Begriff «automatisches Messer» zu seinen Gunsten ableiten will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Bezug auf den in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG benutzten Begriff des Ausfahrens anstelle von Ausklappen kann der Argumentation der Verteidigung ebenso nicht gefolgt werden. Mit Ausfahren ist Ausklappen mitgemeint. Ausfahren stellt schlicht einen etwas weitergefassten Begriff dar, dessen Verwendung auf formell-gesetzlicher Ebene durchaus adäquat ist. Andernfalls wäre wiederum das Springmesser, welches abgesehen von den «Out of the Front (OTF)»-Versionen ebenfalls seitlich ausklappt respektive eben ausfährt, nicht darunter subsumierbar. Ferner deutet der Begriff des Ausklappens nach üblichem Wortverständnis wenn schon eher auf einen zweihändigen Vorgang hin.
Dass derartige respektive zumindest ähnliche Messer in Deutschland anderswo legal sein mögen, ist irrelevant. Insbesondere zur Rechtslage in Deutschland kann gesagt werden, dass bei der dortigen Überprüfung das massgebende Kriterium war, ob es sich bei einem Flipper um einen Knopf Hebel handelt, wie es in der «Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG [Deutschland]» definiert ist. Dies wurde verneint. Das Bundeskriminalamt kam zum Ergebnis, es sei beim zu beurteilenden Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus kein Knopf Hebel vorhanden. Der Daumen Finger setze an einem Teil der Klinge an und drücke die Klinge aus dem Griff heraus. Nachdem die Klinge ca. 3 cm ausgefahren sei, werde sie von einer vorgespannten Feder ganz ausgeklappt (siehe Feststellungsbescheid des deutschen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengesetzes vom 9. Juli 2004 mit Verweis auf Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG-DE [pag. 88 f.; ]). Die einschlägigen Normen im schweizerischen Waffenrecht sind indes (freilich zulässigerweise) geringfügig offener formuliert. Massgebend und zu beurteilen ist in der Schweiz, ob ein automatischer (Auslöse-)Mechanismus existiert, und nicht, ob es sich um ein Messer handelt, deren Klinge auf Knopfoder Hebeldruck hervorschnellt. In der schweizerischen Rechtsordnung werden üblicherweise generell-abstrakte Normen geschaffen, welche einer Auslegung zugänglich sind (Stichwort: Methodenpluralismus). Dies ist auch hier so. Die «Entscheidungshilfe Messer» - die im Übrigen unabhängig davon, ob/wo sie öffentlich einsehbar ist, in grundsätzlicher Weise zur Auslegungshilfe verwendet werden kann führt deshalb in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext aus, dass Messer dann als Waffen gelten, wenn sie über einen einhändig bedienbaren federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Die ratio legis ist letztlich die Eindämmung der hier vorhandenen - Gefahr, die von einhändig bedienbaren Messern mit Auslösemechanismus ausgeht.
Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ist erfüllt. Das fragliche Klappmesser stellt eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG dar.
3.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum
3.2.1 Grundlagen
Eine Bestrafung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG setzt Vorsatz voraus. Mangels spezifischer Regelung im Waffengesetz finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann [ ]. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).
Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmodalitäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vorsatz [ ] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gar dasjenige der Strafbarkeit [ ]. Das fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts [ ]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die beschreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsachen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit einer Handlung einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr weniger zufällig juristische Kenntnisse besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a).
Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn er in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die «irrige Vorstellung über den Sachverhalt», von der das Gesetz hier spricht (Abs. 1), bedeutet zunächst nichts anderes, als dass die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen (Art. 12 N 2 ff) in irgendeiner Hinsicht nicht erfüllt sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um tatsächliche rechtliche, um deskriptive normative Merkmale handelt. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine «fremde» bleibt, kann den Vorsatz der Veruntreuung (Art. 138) nicht haben, irrt also über den «Sachverhalt». Das ist heute allgemein anerkannt (BGE 82 IV 202 f [ ]; BGE 85 IV 192 f; 109 IV 67; 115 IV 30; 116 IV 144 f, 156 [ ]; BGE 116 IV 235; 117 IV 272 [ ]; BGE 129 IV 241 m. zust. Anm. Vest/Zastrow AJP 2005, 501 ff) (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 13 StGB). Da der Tatbestand Verhaltensweisen umschreibt, die typischerweise Unrecht darstellen (oben § 8 N. 8 ff), repräsentieren die einzelnen Tatmerkmale durchweg ein Moment der Wertung. Zwar wird vielfach zwischen «deskriptiven» und «normativen» Merkmalen unterschieden. Die einen (wie z.B. Mensch, Sache) sollen «beschreibender Natur», die ihnen entsprechenden Tatsachen unmittelbar sinnlich wahrnehmbar sein, die anderen hingegen (wie z.B. der pornographische Charakter einer Veröffentlichung) eine zusätzliche Wertung erfordern. Selbst solche Begriffe jedoch, die sich auf rein faktische Gegebenheiten zu beziehen scheinen, erhalten durch ihre Verwendung im Strafgesetz einen wertenden Einschlag: Ob ein Kind während der Geburt schon ein «Mensch» im strafrechtlichen Sinne ist, ob der Hirntote noch als solcher gilt, ob als «Sache» (im Sinne von Art. 137) auch eine Forderung angesehen werden muss, usw. - das alles sind Rechts-, also Wertungsfragen. Infolgedessen ist ganz allgemein zu entscheiden, ob und inwieweit für den Vorsatz das blosse Wissen um sinnlich wahrnehmbare Fakten genügt aber das Bewusstsein auch jener Wertung erforderlich ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, S. 186 f.).
3.2.2 Zentrale Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass das besagte Klappmesser unter das WG falle, allerdings habe er sich diesbezüglich auch nicht informiert (pag. 5 Z. 38 f.). In der schriftlichen Einsprachebegründung äusserte der Beschuldigte, weil er das Messer ohne weiteres im Internet habe bestellen können, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das Messer verboten sein könnte. Bei der Bestellung über die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem Waffengesetz unterstellt sei. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sämtliche Merkmale des Klappmessers sowie der einhändig bedienbare, federunterstützte Öffnungsmechanismus seien ihm bekannt gewesen; er habe dieses Messer gerade aufgrund der besonderen Eigenschaften bestellt (vgl. pag. 35 f.). Anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe genau dieses Messer bestellen wollen. Er wisse, dass sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Zudem habe er bereits früher ein baugleiches Messer desselben Herstellers in Amerika erworben (pag. 63 f.). Ferner sagte er aus: Wer informiert sich schon grossflächig. Ich kenne hier keine guten Messerläden. Man bestellt viel im Internet, auch weil es eine Preisfrage ist (pag. 97 Z .3 f.).
3.2.3 Aussagenwürdigung und Subsumtion
Da einzig für die Thematiken subjektiver Tatbestand und Verbotsirrtum von Relevanz, erfolgt die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten der Einfachheit halber (erst) an dieser Stelle.
Es zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte exakt um die Art, die Grösse und den Öffnungsmechanismus des bestellten Klappmessers wusste. In diesem Sinne zweifelt die Kammer nicht an der generellen Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen des Beschuldigten. Er war sich vollkommen bewusst, welchen Gegenstand er im Internet bestellte ein Klappmesser Kershaw Brawler -, wenn er angab, er habe genau dieses Messer bestellen wollen; er wisse, dass es sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sachverhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als Waffe im Sinne des WG verstanden hat. Am 14. November 2016 teilte er schriftlich mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, «dass dieses Produkt dem Waffengesetz untersteht» (pag. 35). Dieser Aspekt ist nachstehend näher zu prüfen.
Die Verteidigung führt zu Recht aus, der Vorsatz habe sich nicht nur auf den Erwerb des spezifischen Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Es ist folglich zu prüfen, ob ein Sachverhaltsirrtum vorliegt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim Begriff «Waffe» um ein normatives Tatbestandselement (siehe dazu auch Minelli, Entscheidbesprechungen, Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, 16.4.2014 [GG130292-L/U) in: AJP 2016, S. 1106 ff. S. 1106: [O]b den beschlagnahmten Gegenständen [ ] Waffenqualität zukomme, [ist] ein normatives Tatbestandselement [ ]. Die Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht tatsächlicher Natur. Dem Täter, der die Waffeneigenschaft verkennt, mangle es nicht bloss am Unrechtsbewusstsein, es fehle bereits ein tatbestandsmässiger Vorsatz. Abweichungen zwischen der Vorstellung des Täters und der objektiven Sachlage seien deshalb nicht nach Art. 21 StGB [ ], sondern nach Art. 12 [ ] zu beurteilen.). Die Waffeneigenschaft steht im Zusammenhang mit einer Rechtsregel und erfordert daher neben Faktenkenntnis eine sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem Sachverhaltsirrtum auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, er habe gewusst, dass ähnliche Messer insbesondere Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge verboten sind (vgl. pag. 64 Z. 8 und Z. 31 ff.). Daneben kannte er den Flippermechanismus respektive den federunterstützten Öffnungsmechanismus; er wusste desgleichen um die einhändige Bedienbarkeit des Messers (pag. 35; pag. 64 Z. 28 f. und Z. 34 f.). Er gab auch an, Freude an guten Messern zu haben (pag. 64 Z. 32). Dennoch tätigte er vor der Bestellung keinerlei nähere Abklärungen. Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich. Der Beschuldigte nahm also trotz seines Wissens darum, dass das Klappmesser womöglich eine Waffe darstellt, die Bestellung willentlich vor. Mit diesem Wissen und demjenigen, dass ähnliche Messer verboten sind, wird evident, dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer Kershaw Brawler als (mithin verbotene) Waffe zu qualifizieren ist. Er konnte sich nicht auf fehlende - Hinweise auf Internetplattformen verlassen. Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikanischen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der Schweiz kennt. Dass sich die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu einem sich im Auto befindenden Messer äusserte, ist irrelevant. Ausserdem ist eine Bestellung / ein Erwerb des fraglichen Messers im Internet nicht a priori verboten. Es bedarf jedoch einer Bewilligung. Der Beschuldigte hätte sich dahingehend versichern können, dass das Klappmesser (k)eine Waffe im Sinne des WG darstellt. Daran ändert nichts, dass die Broschüre «Entscheidungshilfe Messer» im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch gar nicht bzw. jedenfalls nicht in der nun einsehbaren Weise im Umlauf gewesen ist. Wenn der Beschuldigte es genau hätte wissen wollen - und das hätte er mit seinem Vorwissen tun müssen -, hätte er die zuständigen Behörden kontaktieren können. Dies schriftlich jedenfalls so, dass er einen Bescheid auf Papier erhält. Auch als Laie handelte er somit mit einem Vorsatz darauf, eine Waffe (im Sinne einer Parallelwertung) zu bestellen / zu erwerben und diese in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG auch subjektiv eventualvorsätzlich erfüllt.
3.3 Rechtfertigungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
3.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum
3.4.1 Grundlagen
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Privilegierung gemäss Art. 21 StGB geniesst, wer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB). Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden Sachverständigen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach (Art. 48a StGB) zu mildern (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 StGB).
3.4.2 Subsumtion
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe sich über die Widerrechtlichkeit des Messers geirrt, dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen (pag. 127); eine Milderung gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB prüft sie indes auch bei der Strafzumessung - nicht. Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor. Die Annahme eines Verbotsirrtums kommt in der vorliegenden Konstellation, wo der Vorsatz bezüglich des normativen Tatbestandselements der «Waffe» zu bejahen ist, juristisch-dogmatisch nicht in Betracht. Wie gesagt, hielt der Beschuldigte es für möglich und nahm in Kauf, dass das Messer Kershaw Brawler als Waffe im Sinne des WG zu qualifizieren ist. Ein potenzieller Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt so dahin. Durch diesen Schluss wird im Übrigen das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, da die Vorinstanz, wie gesehen, keine Strafmilderung vornahm (siehe zur [gleichbleibenden] Strafe sogleich hinten E. 16).
4. Fazit
Der Beschuldigte ist wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz indem er im Internet ein Klappmesser «Kershaw Brawler» bestellte und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz verbrachte schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Ausführungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz äussert sich wie folgt zur Strafzumessung (pag. 127 ff.):
1. Allgemeines
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tatund Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2).
Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tatund täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1).
2. Strafrahmen
Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und insbesondere die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. es geht um den bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dies entspricht der in Art. 107 Abs. 1 BV an den Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und Bestandteilen zu verhindern. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstossen wird (SHK-ASLANTAS, Art. 1 WG N 2).
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich Waffen besitzt, erwirbt in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.
3. Strafart
Das Sanktionenrecht sieht die Freiheitsstrafe nicht mehr als zentrale Sanktion innerhalb des Strafsanktionensystems vor, sondern als ultima ratio, wenn keine andere Strafe Massnahme in Betracht gezogen werden können. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).
4. Konkretes Strafmass
Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) sehen für den Erwerb, Besitz die Einfuhr eines verbotenen Messers eine Bestrafung mit jeweils 10 Strafeinheiten vor. Die Tatbestandsvariante des Besitzes ist gegenüber jener des Erwerbs subsidiär.
Betreffend Vermögensund Einkommensverhältnisse des Beschuldigten stützt sich das Gericht auf das „Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die gemachten Angaben anlässlich der Hauptverhandlung am 25.04.2017. Das Gericht geht von einem monatlichen Netto-Einkommen von ca. CHF 4‘000.00 aus. Mit einem Pauschalabzug von 20% sowie der Berücksichtigung des Korrekturabzugs (Abrundung des Tagessatzes auf CHF 10.00) ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00.
5. Täterkomponenten
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. Ebenso ist sein Verhalten im Strafverfahren als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist seinen Pflichten nachgekommen und jeweils auf entsprechende Vorladung hin zu Terminen bei den Strafverfolgungsbehörden erschienen. Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist dem Gericht nicht bekannt.
6. Tatkomponenten
Die Tatkomponenten (objektive Tatschwere, Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Willensrichtung und Beweggründe und die Vermeidung der Gefährdung) sind durchwegs als neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Ziff. 1 des Urteils vom 07.07.2017). Der Erwerb einer Waffe ohne entsprechende Bewilligung ist nicht als Bagatelldelikt einzustufen, ist aber ebenfalls nicht von grosser krimineller Energie geprägt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Messer als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er dieses Messer nicht zu einem speziellen Zweck gekauft hatte. Besondere Beweggründe sind insofern nicht auszumachen. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Zollverwaltung kommt ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Sie dienen der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Bestellen des Messers Abklärungen zu treffen, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren Auskünfte einzuholen so wie er es im Nachhinein getan hat - und sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten.
7. Fazit
Für eine angemessene Strafe kann vorliegend auf die Richtlinien des VBRS abgestützt werden, welche sowohl für Erwerb, Besitz die Einfuhr 10 Strafeinheiten vorsehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen, die vom Gericht unter Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Tatkomponenten als angemessen erachtet wird. Somit ist der Beschuldigte nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu verurteilen.
2. Erwägungen der Kammer
2.1 Zum anwendbaren Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1/6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2 StGB).
Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.
2.2 Konkretes Strafmass
Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Es ist derweil zu ergänzen was folgt:
Erstens äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, wieso die Strafe bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen ist. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB [Fassung vom 1. September 2017]). Der Beschuldigte wurde zuvor nie verurteilt, weshalb von einer unbedingten Strafe abgesehen werden kann. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
Zweitens begründete die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht. Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB (Fassung vom 1. September 2017) kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von einem Fünftel der Strafeinheiten als angezeigt, um eine spürbare Sanktion zu verhängen.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem ist er zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tag festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
1. Antrag der Verteidigung
Die Verteidigung beantragt, die erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Da der Beschuldigte erst im oberinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten worden sei, beschränke sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung auf die zweite Instanz (pag. 169).
2. Erwägungen der Kammer
2.1 Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘400.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00.

2.2 Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a). Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VI. Verfügungen
1. Antrag der Verteidigung
Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf den beantragten Ausgang des Verfahrens sei das beschlagnahmte Messer dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen (pag. 168).
2. Ausführungen der Vorinstanz
1. Sichergestellte Gegenstände
Art. 69 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Mit der strafbaren Handlung ist jedes Verhalten gemeint, das nach dem Recht des Bundes (StGB Nebenstrafgesetzgebung), der Kantone allenfalls der Gemeinden eine Kriminalsanktion nach sich zieht. Die Art dieser sogenannten Anlasstat ist im Übrigen irrelevant. Es kann sich um versuchte vollendete Verbrechen, Vergehen Übertretungen handeln. Infrage kommen Verletzungs-, Gefährdungssowie Tätigkeitsbzw. Erfolgsdelikte. Als Anlasstat kommt damit tendenziell jeder Straftatbestand in Frage. Mit einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 69 StGB ist grundsätzlich ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der fraglichen Strafnorm gemeint. Auf den subjektiven Tatbestand kann dann verzichtet werden, wenn die Herstellung bereits der Besitz eines Gegenstandes rechtswidrig, d.h. deliktisch ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, N. 27 ff. zu Art. 69 StGB). Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 33 WG geregelt. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden. Nach Abs. 3 zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen. Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bejahte das Bundesgericht beispielsweise, weil ein Waffeneigentümer die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung mit sich getragen hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in Zukunft nicht wieder passiert (SHK-FACINCANI/JENDIS Art. 33 WG N 23 und 26; BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2).
Der federunterstützte Öffnungsmechanismus des am 07.09.2016 sichergestellten Messer wurde im Laufe des Verfahrens als anderer automatischer Öffnungsmechanismus gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV identifiziert. Das sichergestellte Messer, welches über einen automatisch ablaufenden Assisted Opening-Mechanismus verfügt, ist demnach als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren. Das Bestellen und das vorsätzliche Einführen von Waffen ohne Ausnahmeund ohne Einfuhrbewilligung ist rechtswidrig (Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 31 WG). Aus diesem Grund ist das sichergestellte Messer in Anwendung dieser Bestimmungen einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.

3. Erwägungen der Kammer
Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. Das Messer ist einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.__ wird schuldig erklärt:
des Vergehens gegen das Waffengesetz, indem er im Internet ein Klappmesser «Kershaw Brawler» bestellt und dieses ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt hat, festgestellt am 07.09.2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zollinspektorat.
und in Anwendung der Artikel:
Art 4 Abs. 1 Bst. c, 33 Abs. 1 WG
Art 7 Abs. 1 Bst. a und 10 Abs. 1 Bst. b WV
aArt. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 106 Abs. 1 - 3 StGB
Art 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘400.00.
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00.



II.
Weiter wird verfügt:
Das sichergestellte Klappmesser «Kershaw Brawler» geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

III.
Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv)
• dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (innert 10 Tagen, nur Dispositiv)
• der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach 757, 3001 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv)
• der Eidg. Zollverwaltung EZV, Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen, Postfach 251, 4030 Basel (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv)
• der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv)



Bern, 23. Mai 2018
(Ausfertigung: 24. Mai 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:
Müller



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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